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Artikel V Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.1964

Artikel V

Dieser Vertrag, dessen russischer und englischer Text gleichermaßen authentisch sind, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Gehörig beglaubigte Kopien dieses Vertrages werden von den Depositarregierungen den Regierungen der Signatarstaaten und der beitretenden Staaten übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in Moskau, in dreifacher Ausfertigung, am fünften August neunzehnhundertdreiundsechzig.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10005273

Dokumentnummer

NOR40001128

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