Artikel IV
GÜLTIGKEIT DES ÜBEREINKOMMENS
Das vorliegende Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft, der danach automatisch für ähnliche Zeiträume verlängerbar ist, sofern nicht eine der Vertragsparteien mit einer Mindestkündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Gültigkeitszeitraumes schriftlich der anderen Mitteilung von ihrer Absicht, das Übereinkommen zu beendigen, macht.
Geschehen zu Hanoi am 27. März 1995 in zwei Originalen in englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
20010338
Dokumentnummer
NOR40208484
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)