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Artikel III Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1995

Artikel III

SITZUNGEN DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE

Die Gemeinsame Arbeitsgruppe kommt auf Verlangen der jeweiligen Vertragspartei abwechselnd in den Hauptstädten der beiden Länder zusammen, um die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010338

Dokumentnummer

NOR40208483

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