Artikel III
Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr
1. Die Kommission genießt auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates der Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau hinsichtlich der bevorzugten Abfertigung, der Tarife und Gebühren für die Briefpost, für telegraphische Übermittlungen und Fernsprechverbindungen eine zumindest ebenso vorteilhafte Behandlung, wie sie den diplomatischen Missionen gewährt wird.
2. Die Kommission hat das Recht, einen Code zu benutzen, und das Recht, ihre Korrespondenz durch Kuriere oder mittels versiegelter Gepäckstücke abzufertigen und zu empfangen, welche die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Kuriere und das Kuriergepäck der diplomatischen Missionen genießen.
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