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Artikel II Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.1965

Artikel II

Eigentum, Kapital, Vermögenswerte und Dokumente

1. Die Amtsräumlichkeiten, die Archive und sämtliche Dokumente, die der Kommission gehören, sind unverletzlich. Das Eigentum, das Kapital, die Schuldforderungen und die Vermögenswerte der Kommission, wo sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Art gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Eingreifens, es sei denn, daß die Kommission selbst darauf in einem bestimmten Fall verzichtet.

2. Die Kommission ist von allen direkten Staats- oder Ortssteuern und -gebühren befreit. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Vergütung für öffentliche und andere Dienstleistungen.

3. Die Kommission ist hinsichtlich der für den Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.

4. Bei der Vollziehung ihrer Aufgaben verfügt die Kommission über ihr Eigentum, ihr Kapital und ihre Devisen unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Vertragschließenden Teile.

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