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Artikel IV Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.1965

Artikel IV

Vertreter der Mitgliedstaaten der Konvention

1. Die Vertreter der Staaten bei der Kommission und ihre Stellvertreter genießen während ihres Aufenthaltes im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommission die Privilegien und Immunitäten, die im betreffenden Staat den Diplomaten gewährt werden.

2. Die Berater und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Konvention genießen während ihres Aufenthaltes im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommission folgende Privilegien und Immunitäten:

  1. a) Schutz vor Festnahme und Anhaltung sowie Immunität vor der Gerichtsbarkeit;
  2. b) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente;
  3. c) in bezug auf die Zollbehandlung ihres persönlichen Gepäcks die gleichen Erleichterungen, wie sie im betreffenden Staat den Beamten vergleichbaren Ranges der diplomatischen Missionen gewährt werden;
  4. d) Befreiung von persönlichen Verpflichtungen und Befreiung von den direkten Steuern und Abgaben in bezug auf die von dem Staat, der sie bestellt hat, bezahlten Gehälter.

In den Fällen, wo der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerschuldners abhängt, werden die Zeiträume, während derer die Berater und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Konvention sich auf dem Gebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.

3. Die Privilegien und Immunitäten im Sinne dieses Artikels werden den in den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels genannten Personen ausschließlich im dienstlichen Interesse gewährt. Jeder Mitgliedstaat der Konvention hat das Recht und die Pflicht, die Immunität dieser Personen in allen Fällen aufzuheben, in denen seiner Meinung nach die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in denen die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben zu werden vermag.

4. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 dieses Artikels finden auf die Vertreter der Mitgliedstaaten, auf ihre Stellvertreter, auf die Berater und Sachverständigen keine Anwendung in dem Staat, dessen Staatsangehörige sie sind.

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