Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 94/1975, zu den §§ 17, 21, 22a, 22b, 27, 29, 30, 31, 53, 54a, 55, 55a, 55b, 61, 69, 71, 74, 75, 76, 78, 78a, 79, 80, 81, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 91a, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99 und 100, BGBl. Nr. 152/1957)
(1) Bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen sind Auskunfts- und Beratungsdienste in sozialen Angelegenheiten für den von diesen Behörden zu betreuenden Personenkreis und für sonstige Behinderte einzurichten. Den Behinderten stehen Personen gleich, denen eine Behinderung droht. Die Dienste sind im engen Zusammenwirken mit den übrigen Rehabilitationsträgern sowie mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu leisten.
(2) Die Auskunfts- und Beratungsdienste sind nicht nur am Sitz der Dienststellen, sondern auch in Form von Beratungstagen außerhalb derselben je nach Bedarf anzubieten. Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt werden.
(3) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, Ansuchen und Eingaben von Behinderten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten.
(4) Die Vorsorge für die angeführten Dienste obliegt dem Bund als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Schlagworte
Auskunftsdienst
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12161590
alte Dokumentnummer
N6199444130J
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