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§ 22b KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 22b.

Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

  1. 1. einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 508,71 € zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren;
  2. 2. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 10 900,93 € zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40019702

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