ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
§ 91.
Den Sachverständigen und den nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt. Die Kosten der Entlohnung für amtliche wie für nichtamtliche Sachverständige sowie für die nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzte:Ärztinnen im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und dem Bundesverwaltungsgericht trägt der Bund.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR40263635
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