Artikel I
Rechtspersönlichkeit
Die Donaukommission (im folgenden Kommission genannt) genießt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die Fähigkeit:
- a) Verträge zu schließen;
- b) Eigentum zu erwerben, in Bestand zu nehmen und zu veräußern;
- c) vor Gericht aufzutreten.
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