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Artikel I Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.1965

Artikel I

Rechtspersönlichkeit

Die Donaukommission (im folgenden Kommission genannt) genießt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die Fähigkeit:

  1. a) Verträge zu schließen;
  2. b) Eigentum zu erwerben, in Bestand zu nehmen und zu veräußern;
  3. c) vor Gericht aufzutreten.

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