Artikel 9
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 2 dieser Anlage in bezug auf die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben einlegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 9
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 2 dieser Anlage in bezug auf die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben einlegen.
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