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Artikel 8 Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.1998

Artikel 8

Die Wiederausfuhrfrist für die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieser Anlage.

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