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Artikel 9 Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Artikel 9

  1. i) Die Regierung des Königreiches Bhutan ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Beistellung von Wohnraum sowie von Arbeitsräumen und -einrichtungen, Verkehrsmitteln, Büroanlagen, Ausrüstungen und Arbeitskräften, die die österreichischen Fachkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen;
  2. ii) Die Regierung des Königreiches Bhutan trägt die Kosten für Inlandsdienstreisen der österreichischen Fachkräfte im selben Ausmaß, wie es für Beamte der Regierung des Königreiches Bhutan vorgesehen ist.

Schlagworte

Arbeitseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009764

Dokumentnummer

NOR12123505

alte Dokumentnummer

N7199110640L

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