Artikel 9
- i) Die Regierung des Königreiches Bhutan ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Beistellung von Wohnraum sowie von Arbeitsräumen und -einrichtungen, Verkehrsmitteln, Büroanlagen, Ausrüstungen und Arbeitskräften, die die österreichischen Fachkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen;
- ii) Die Regierung des Königreiches Bhutan trägt die Kosten für Inlandsdienstreisen der österreichischen Fachkräfte im selben Ausmaß, wie es für Beamte der Regierung des Königreiches Bhutan vorgesehen ist.
Schlagworte
Arbeitseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009764
Dokumentnummer
NOR12123505
alte Dokumentnummer
N7199110640L
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