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Artikel 10 Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Artikel 10

Die Regierung des Königreiches Bhutan hält die österreichischen Fachkräfte schadlos für erlittenen Schaden und klaglos in Bezug auf Ersatz oder Haftpflichtforderungen für Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens wem immer zufügen, mit Ausnahme von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens der Fachkräfte entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009764

Dokumentnummer

NOR12123506

alte Dokumentnummer

N7199110641L

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