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Artikel 8a COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Artikel 8a

Mängel in ETV

  1. § 1Erlangt der Fachausschuss für technische Fragen davon Kenntnis, dass eine angenommene ETV Fehler oder Mängel enthält oder die grundlegenden Anforderungen nicht vollständig erfüllt, so hat der Ausschuss die geeigneten Maßnahmen zu treffen einschließlich:
  1. a) der Entscheidung, ob die entsprechende ETV gemäß Artikel 6 und 8 zu ändern ist und
  2. b) Empfehlungen für gerechtfertigte vorläufige Lösungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010001

Dokumentnummer

NOR40198030

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