Artikel 8a
Mängel in ETV
- § 1Erlangt der Fachausschuss für technische Fragen davon Kenntnis, dass eine angenommene ETV Fehler oder Mängel enthält oder die grundlegenden Anforderungen nicht vollständig erfüllt, so hat der Ausschuss die geeigneten Maßnahmen zu treffen einschließlich:
- a) der Entscheidung, ob die entsprechende ETV gemäß Artikel 6 und 8 zu ändern ist und
- b) Empfehlungen für gerechtfertigte vorläufige Lösungen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20010001
Dokumentnummer
NOR40198030
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