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Artikel 8 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

Artikel 8

ETV

  1. § 1Die angenommenen ETV sind auf der Website der Organisation zu veröffentlichen.§ 2Grundsätzlich unterliegt jedes Teilsystem einer ETV. Gegebenenfalls kann ein Teilsystem durch mehrere ETV abgedeckt sein und eine ETV kann mehrere Teilsysteme abdecken.§ 2aETV sind auf neue Teilsysteme anzuwenden. Auf ein bestehendes Teilsystem sind sie dann anzuwenden, wenn es erneuert oder umgerüstet wird. Die Anwendung hat in Übereinstimmung mit der in § 4 Buchst. f) geregelten Migrationsstrategie zu erfolgen.§ 3Nach dem Mitteilungsverfahren gemäß Artikel 35 §§ 3, 4 des Übereinkommens und mindestens einen Monat vor dem Inkrafttreten hat der Generalsekretär auf der Webseite der Organisation Folgendes zu veröffentlichen:

Schlagworte

Gesundheitsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

20010001

Dokumentnummer

NOR40214471

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