Artikel 8
Vergütung an die auszahlende Postverwaltung
1. Für jede ausgezahlte Postanweisung leistet die Aufgabepostverwaltung an die auszahlende Postverwaltung eine Vergütung laut dem in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Satz.
2. Anstelle des in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Pauschalsatzes können die Postverwaltungen andere Vergütungssätze vereinbaren.
3. Für entgeltfreie Geldüberweisungen ist keine Vergütung fällig.
4. Liegt eine einschlägige Vereinbarung der betreffenden Postverwaltungen vor, fällt für von der Aufgabepostverwaltung entgeltfrei getätigte Überweisungen von Hilfsgeldern keine Vergütung an.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006778
Dokumentnummer
NOR40117733
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