vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 8

Vergütung an die auszahlende Postverwaltung

1. Für jede ausgezahlte Postanweisung leistet die Aufgabepostverwaltung an die auszahlende Postverwaltung eine Vergütung laut dem in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Satz.

2. Anstelle des in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Pauschalsatzes können die Postverwaltungen andere Vergütungssätze vereinbaren.

3. Für entgeltfreie Geldüberweisungen ist keine Vergütung fällig.

4. Liegt eine einschlägige Vereinbarung der betreffenden Postverwaltungen vor, fällt für von der Aufgabepostverwaltung entgeltfrei getätigte Überweisungen von Hilfsgeldern keine Vergütung an.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117733

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)