Artikel 7
Bearbeitung im Bestimmungsland
1. Die Auszahlung der Postanweisungen erfolgt nach den Vorschriften des Bestimmungslandes.
2. In der Regel ist der Gesamtbetrag der Postanweisung an den Begünstigten auszuzahlen; verlangt dieser zusätzliche besondere Dienstleistungen, kann hiefür ein entsprechendes Entgelt eingehoben werden.
3. Die Gültigkeitsdauer elektronischer Postanweisungen ist auf bilateraler Basis zu vereinbaren.
4. Die Gültigkeit von Postanweisungen auf Formblättern erlischt im Regelfall mit Ende des ersten auf den Ausstellungsmonat folgenden Monats.
5. Nach Ablauf der oben erwähnten Frist sind nicht ausgezahlte Postanweisungen unverzüglich an die Aufgabepostverwaltung zurückzusenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006778
Dokumentnummer
NOR40117732
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