Artikel 8
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- a) die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
- b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Schlagworte
Warnsystem
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000925
Dokumentnummer
NOR12012083
alte Dokumentnummer
N1198810010A
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