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Artikel 8 Warn- und Alarmsystem (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1988

Artikel 8

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. a) die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
  2. b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Schlagworte

Warnsystem

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000925

Dokumentnummer

NOR12012083

alte Dokumentnummer

N1198810010A

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