Artikel 9
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Geschehen in Rust am 4. Juni 1987.
Schlagworte
Warnsystem
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000925
Dokumentnummer
NOR12012084
alte Dokumentnummer
N1198810011A
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