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Artikel 7 Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.1998

Artikel 7

(1) Die nach dieser Anlage geschuldeten Einfuhrabgaben werden von den zuständigen Behörden bei Beendigung des Verfahrens erhoben.

(2) Wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 13 des Übereinkommens durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beendet wird, sind die im Rahmen der teilweisen Befreiung gegebenenfalls erhobenen Einfuhrabgaben von den für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu entrichtenden Einfuhrabgaben abzuziehen.

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