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Artikel 6 Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.1998

Artikel 6

Die zu erhebenden Einfuhrabgaben dürfen auf keinen Fall den Betrag übersteigen, der erhoben worden wäre, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

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