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Artikel 7 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1954

Artikel 7

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen bleiben bei ihrem Eingang in das Gebiet und Ausgang aus dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011294

Dokumentnummer

NOR12145608

alte Dokumentnummer

N9195643526L

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