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Artikel 8 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1954

Artikel 8

Die mitgeführten Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und der Fahrgäste, ferner zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe notwendig sind, bleiben beim Ein- und Ausgang frei von Zöllen, Steuern und Gebühren, wenn sie unter Einhaltung der Zollaufsichtsbestimmungen des Vertragsstaates auf dem betreffenden Schiffe Verwendung finden.

Die über die notwendigen Mengen hinausgehenden Vorräte sind unter Zollaufsicht zu nehmen.

Für die sonstigen in den beiden vorhergehenden Absätzen nicht genannten Waren gelten die allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden Vertragsstaates.

Vorräte, die zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe eines vertragschließenden Teiles notwendig sind und die in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles unter Zollaufsicht gelagert werden, bleiben frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.

Schlagworte

Eingang

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011294

Dokumentnummer

NOR12145609

alte Dokumentnummer

N9195643527L

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