Artikel 6
Die Inhaber von Donauschifferausweisen können sich im Bedarfsfalle ohne Reisepaß auf dem Landweg aus dem einen Vertragsstaat in den anderen begeben, sofern der Donauschifferausweis mit dem Sichtvermerk des anderen Vertragspartners versehen ist. Sichtvermerke für solche Reisen werden in der kürzest möglichen Frist erteilt werden.
Ebenso werden in kürzest möglicher Frist Sichtvermerke für Dienstreisen leitender Funktionäre der Donauschiffahrtsunternehmungen beider Vertragsstaaten erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
10011294
Dokumentnummer
NOR12145607
alte Dokumentnummer
N9195643525L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
