Artikel 7
Kosten
Alle im Zusammenhang mit einer Rückübernahme gemäß diesem Abkommen bis zur Grenze des Hoheitsgebiets der ersuchten Vertragspartei anfallenden Transportkosten trägt die ersuchende Vertragspartei. Dies gilt auch für Kosten im Zusammenhang mit einer Rückübernahme gemäß Artikel 6 Absatz 1.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
20013109
Dokumentnummer
NOR40276332
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