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Artikel 8 Rückübernahmeabkommen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Artikel 8

Datenschutz

(1) Zum Zwecke der Rückübernahme der betreffenden Person durch die zuständigen Behörden und auf Einzelfallbasis können die Vertragsparteien personenbezogene Daten austauschen. Der Austausch und die Weiterverarbeitung dieser Daten erfolgen in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Gesetzen sowie den von der übermittelnden Vertragspartei auferlegten Bedingungen und unter Beachtung der folgenden Grundsätze, die gleichermaßen für automatisierte und nicht-automatisierte Datenverarbeitung gelten:

  1. (a) Personenbezogene Daten werden rechtmäßig, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person transparenten Weise verarbeitet. Sie dürfen nur zu den in diesem Abkommen angegebenen, eindeutigen und legitimen Zwecken verarbeitet werden. Die Art der angeforderten Daten muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, zu dem sie benötigt werden. Die Daten müssen auf das Notwendige beschränkt sein, um den Zweck der Verarbeitung zu erfüllen. Übermittelt werden dürfen ausschließlich:
  1. Die Personalien der betroffenen Person (Vorname, Nachname, frühere Namen, Spitznamen, Synonyme oder Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten);
  2. Informationen zu Identitätsdokumenten (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort) oder anderen in den Anhängen 2 bis 4 aufgeführten Dokumenten;
  3. Aufenthaltsorte und Reiserouten, soweit sie erforderlich sind, um die Voraussetzungen für die Rückübernahme gemäß diesem Abkommen festzustellen;
  4. Weitere notwendige Informationen zur Identifizierung der betroffenen Person oder zur Überprüfung der Rückübernahmebedingungen, falls keine der oben genannten Mittel zur Identifizierung ausreicht.
  1. (b) Personenbezogene Daten dürfen nur zu den Zwecken verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei hat einer Verarbeitung zu anderen Zwecken ausdrücklich zugestimmt.
  2. (c) Personenbezogene Daten müssen korrekt und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Unrichtige Daten sind zu berichtigen oder zu löschen. Die Daten sind so zu speichern, dass eine Identifizierung der betroffenen Person nur so lange möglich ist, wie es der Zweck der Verarbeitung erfordert.

(2) Personenbezogene Daten sind so zu verarbeiten und zu speichern, dass ein angemessener Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung sowie vor versehentlichem Verlust, Zerstörung oder Beschädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist.

(3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede Übermittlung oder den Erhalt von Daten zu dokumentieren. Diese Dokumentation umfasst den Zweck, den Inhalt und den Zeitpunkt der Übermittlung oder des Erhalts sowie die übermittelnde und empfangende Behörde. Gleiches gilt für die Vernichtung von Daten. Die Dokumentation ist durch geeignete Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung zu schützen und für dreiJahre aufzubewahren. Danach ist sie unverzüglich zu vernichten. Die Dokumentation darf nur dazu verwendet werden, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu überprüfen.

(4) Jede betroffene Person hat das Recht, sich bei Nachweis ihrer Identität kostenlos und unverzüglich bei der zuständigen Behörde über die übermittelten oder verarbeiteten personenbezogenen Daten, deren Herkunft, Empfänger oder Empfängerkategorien, den Verwendungszweck und die Rechtsgrundlage zu informieren. Zudem hat jede betroffene Person das Recht, unrichtige Daten korrigieren und unrechtmäßig verarbeitete Daten löschen zu lassen.

Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die betroffene Person im Falle eines Verstoßes gegen ihre Datenschutzrechte die Möglichkeit hat, eine Beschwerde bei einem unabhängigen Gericht oder einer Kontrollstelle gemäß den internationalen Übereinkommen einzureichen.

(5) Eine Weitergabe der im Rahmen dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei zulässig. Die übermittelten personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln.

(6) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben. Die übermittelnde Vertragspartei ist über die Löschung zu informieren.

(7) Auf Anfrage teilt die empfangende Vertragspartei der übermittelnden Vertragspartei die Ergebnisse der Verarbeitung der übermittelten Daten mit.

Schlagworte

Geburtsort

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20013109

Dokumentnummer

NOR40276333

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