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Artikel 6 Rückübernahmeabkommen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Artikel 6

Fehlende Voraussetzungen für die Rückübernahme

(1) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die rückübernommene Person auf begründetes Ersuchen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von dreißigArbeitstagen nach der Rückübernahme feststellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 dieses Abkommens nicht erfüllt waren. Das Ersuchen muss alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzuführenden Person enthalten.

(2) In solchen Fällen finden die Verfahrensbestimmungen des Artikels 4 dieses Abkommens entsprechend Anwendung, und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzuführenden Person bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20013109

Dokumentnummer

NOR40276331

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