Artikel 7
Die Unterzeichnerstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Gesetzesnummer
10005477
Dokumentnummer
NOR40051015
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