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Artikel 6 Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1980

Artikel 6

Ist in zwei oder mehr von Behörden der Vertragsstaaten errichteten Einträgen in Personenstandsbüchern ein und dieselbe Person mit verschiedenen Familiennamen oder Vornamen bezeichnet, so haben die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die Abweichungen zu beseitigen.

Zu diesem Zweck können die Behörden der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10005477

Dokumentnummer

NOR40051014

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