Artikel 8
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben. Für jeden Vertragsstaat, der die in Artikel 7 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Gesetzesnummer
10005477
Dokumentnummer
NOR40051016
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