Artikel 7
Das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den österreichischen Hilfskrediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes im Bezug auf Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert werden.
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