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Artikel 8 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 8

Alle Zahlungen im Zusammenhang mit Hilfskrediten sind von sämtlichen Steuern und Abgaben, welche von Bosnien und Herzegowina auferlegt werden, befreit.

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