vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2010

Artikel 6

Die gewährten Kredite sind für den Ankauf österreichischer Güter und Dienstleistungen heranzuziehen, welche bis zu 50% an Gütern und Dienstleitungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten können.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)