Artikel 72
Eine Notifikation eines Vertragsstaats nach den Artikeln 70 oder 71 berührt nicht die auf diesem Übereinkommen beruhenden Rechte und Pflichten des betreffenden Staates, einer Gebietskörperschaft, einer staatlichen Stelle oder eines Angehörigen dieses Staates, die sich aus einer vor Eingang dieser Notifikation bei dem Depositar erteilten Zustimmung zur Zuständigkeit des Zentrums ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005623
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