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Artikel 72 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 72

Eine Notifikation eines Vertragsstaats nach den Artikeln 70 oder 71 berührt nicht die auf diesem Übereinkommen beruhenden Rechte und Pflichten des betreffenden Staates, einer Gebietskörperschaft, einer staatlichen Stelle oder eines Angehörigen dieses Staates, die sich aus einer vor Eingang dieser Notifikation bei dem Depositar erteilten Zustimmung zur Zuständigkeit des Zentrums ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005623

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