vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 73 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 73

Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu diesem Übereinkommen und allen etwaigen Änderungen werden bei der Bank hinterlegt, die als Depositar dieses Übereinkommens handelt. Der Depositar übermittelt den Mitgliedstaaten der Bank und allen anderen zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005624

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte