Maßnahmen zur Luftreinhaltung
Artikel 6
Unter Berücksichtigung der Artikel 2 bis 5, der laufenden Forschungsarbeiten, des Austausches von Informationen und der Überwachung und ihrer Ergebnisse, der Kosten und der Wirksamkeit örtlicher und sonstiger Abhilfemaßnahmen und zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, insbesondere der aus neuen oder umgebauten Anlagen stammenden, verpflichtet sich jede Vertragspartei, die bestmöglichen Politiken und Strategien einschließlich der Systeme der Luftreinhaltung und der dazugehörigen Kontrollmaßnahmen zu erarbeiten, die mit einer ausgewogenen Entwicklung vereinbar sind, vor allem durch Einsatz der besten verfügbaren und wirtschaftlich vertretbaren Technologie sowie abfallarmer und abfallfreier Technologie.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10010445
Dokumentnummer
NOR12133085
alte Dokumentnummer
N8198314899L
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