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Artikel 2 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1983

Grundprinzipien

Artikel 2

Unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten und Probleme sind die Vertragsparteien entschlossen, den Menschen und seine Umwelt gegen Luftverunreinigung zu schützen; sie bemühen sich, die Luftverunreinigung einschließlich der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung einzudämmen und soweit wie möglich schrittweise zu verringern und zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010445

Dokumentnummer

NOR12133081

alte Dokumentnummer

N8198314895L

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