Artikel 4
Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus und überprüfen ihre Politik, ihre wissenschaftlichen Tätigkeiten und technischen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Einleitung von luftverunreinigenden Stoffen, die schädliche Auswirkungen haben können, soweit wie möglich zu bekämpfen und dadurch zur Verringerung der Luftverunreinigung, einschließlich der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung, beizutragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10010445
Dokumentnummer
NOR12133083
alte Dokumentnummer
N8198314897L
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