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Artikel 6 Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Artikel 6

Die Prüfung und Anerkennung von Diplomen und akademischen Graden der einen Vertragspartei durch die andere Vertragspartei unterliegt der jeweiligen nationalen Gesetzgebung.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Gesetzesnummer

20009962

Dokumentnummer

NOR40196340

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