Artikel 7
- 1. Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von jeweils weiteren fünf Jahren, wenn nicht eine der beiden Parteien der anderen schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, dass sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Partei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
- 2. Mit beiderseitigem Einverständnis kann das Abkommen durch Notenwechsel geändert und ergänzt werden.
- 3. Die Kündigung des Abkommens lässt die Umsetzung bereits begonnener Projekte und Aktivitäten unberührt, außer die Vertragsparteien vereinbaren eine andere Vorgangsweise.
- 4. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Parteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
- 5. Allfällige Streitpunkte werden freundschaftlich zwischen den Parteien beigelegt.
Geschehen zu Brasilia, am 11. März 2013, in zwei Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017
Gesetzesnummer
20009962
Dokumentnummer
NOR40196341
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