Artikel 5
- 1. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den jeweiligen Gesetzen der Vertragsparteien und den Normen des Völkerrechts anzuwenden.
- 2. Die mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens allenfalls verbundenen Kosten werden nach Maßgabe der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten der Vertragsparteien - im gegenseitigen Einvernehmen in der Gemischten Kommission bedeckt.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017
Gesetzesnummer
20009962
Dokumentnummer
NOR40196339
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