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Artikel 6 Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Artikel 6

Mitführungspflichten

Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien stellen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber bzw. im Fall des Art. 2 Abs. 2 dem Luftfahrzeugeigentümer eine beglaubigte Abschrift dieses Rahmenabkommens sowie des Schriftwechsels nach Artikel 4 Absatz 1 (Vereinbarung) zur Verfügung. An Bord der Luftfahrzeuge, für die die Zuständigkeit der Überwachung aufgrund dieses Abkommens übertragen wurde, sind jeweils die beglaubigten Abschriften dieses Rahmenabkommens, des Schriftwechsels gemäss Art. 4 Absatz 1 (ausführende Festlegungen) sowie gegebenenfalls des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), in dem das jeweilige Luftfahrzeug eingetragen ist, mitzuführen. Hat der Leasingnehmer bzw. im Fall des Art. 2 Abs. 2 der Luftfahrzeugeigentümer von seiner Behörde die Genehmigung für ein System zur Auflistung der Eintragungszeichen der unter seinem AOC betriebenen und zugelassenen Luftfahrzeuge erhalten, so muss diese Liste und der entsprechende Abschnitt des Betriebshandbuches mitgeführt werden.

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