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Artikel 5 Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Artikel 5

Zusammenkünfte zwischen den Zivilluftfahrtbehörden

(1) Zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien werden nach Bedarf Zusammenkünfte anberaumt, um betriebliche oder Lufttüchtigkeitsfragen zu erörtern, die sich bei Überprüfungen der Luftfahrzeuge ergeben haben. Hierbei sollen insbesondere folgende Themen erörtert werden:

  1. 1.Flugbetrieb,2.Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung von Luftfahrzeugen,3.Verfahren des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness Management Exposition – CAME bzw. Operator Maintenance Control Manual – MCM bzw. Aircraft Maintenance Program – AMP) des Luftfahrtunternehmers, soweit zutreffend,4.alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die sich aufgrund von Überprüfungen ergeben.

(2) Auf Ersuchen der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates nimmt die jeweils andere Zivilluftfahrtbehörde nach Maßgabe des anwendbaren Rechts eine Überprüfung des Luftfahrzeuges und dessen Betriebs vor, für das die Zuständigkeit zur Aufsicht und Überwachung auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 übertragen wurde. Soweit möglich, gestattet die ersuchte Zivilluftfahrtbehörde den Vertretern der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates, bei der Überprüfung des Luftfahrzeuges bzw. des Betriebs anwesend zu sein. Die Zivilluftfahrtbehörden treffen die hierzu erforderlichen Absprachen. Die ersuchte Zivilluftfahrtbehörde teilt der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit.

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